Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Weitergabe/den Weiterverkauf von Eintrittskarten von Veranstaltungen der Semmel Concerts Entertainment GmbH („Ticket-AGB“)
1. Veranstaltungsbesuch, Personalisierung von Tickets
1.1 Alle Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Berechtigung zum Besuch der Veranstaltungen der Semmel Concerts GmbH (nachfolgend auch „Veranstalterin“) besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages (Veranstaltungsbesuchsvertrages), den der Besucher (im Rahmen seiner Ticketbestellung) mit der Veranstalterin geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von nachfolgender Ziffer 2 eingetreten ist. Der Nachweis, dass der Besucher Vertragspartner ist und damit auch das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des personalisierten Tickets sowie - auf Verlangen der Veranstalterin - eines Lichtbildausweises geführt. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben bzw. nachweisen können, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des Tickets zu verweigern.
1.2 Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist, dass der Besucher das auf der Vorderseite mit seinem Vor- und Zunamen versehene Ticket vorlegt.
1.3 Gestattet die Veranstalterin dem Ticketinhaber den Zutritt, wird sie auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist.
2. Weitergabe von Tickets, offizielle Zweitmarktplattform und Vertragsstrafe
2.1 Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Jede Weitergabe der Tickets sowie das entsprechende Anbieten außerhalb der in Ziffer 4 geregelten Übertragung des Besuchsrechts, ist verboten. Dazu zählen insbesondere aber nicht abschließend:
2.1.1 das Anbieten oder die Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht von der Veranstalterin autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht von der Veranstalterin autorisierte Internet-Marktplätze/Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;
2.1.2 das gewerbliche oder kommerzielle Anbieten oder die gewerbliche oder kommerzielle Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Veranstalterin;
2.1.3 das Anbieten oder die Veräußerung (einschließlich entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;
2.1.4 das Anbieten oder die Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf das Weitergabeverbot und dessen Rechtsfolgen gemäß Ziffer 2.1 bis Ziff. 2.7.
2.2 Eine Weitergabe oder Weiterveräußerung von Besuchsrechten oder Tickets ist gemäß Ziffer 2.1 untersagt. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eines dieser Verbote gemäß Ziffer 2.1 ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch 2.500 € betragen darf. Maßgeblich ist die Zahl der vertragswidrig angebotenen oder weitergegeben Besuchsrechte oder Tickets sowie die Höhe der Weiterverkaufspreise. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche von Semmel Concerts bleiben unberührt, wobei die Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.
2.3 Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 2.1 ist die Veranstalterin berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Sofern der Vertragspartner aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist die Veranstalterin verpflichtet, diesen im Rahmen der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Besteller mit der Veranstalterin geschlossen hat.
2.4. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weitergabe des Besuchsrechts oder von Tickets sind die Vorgaben „Umpersonalisierung von Tickets“ aus Ziffer 4 zu berücksichtigen.
2.5 Unbeschadet ihrer Rechte aus Ziffern 2.2 und 2.3 ist die Veranstalterin bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 2.1 genannten Verbote außerdem berechtigt, von dem Vertragspartner die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns zu verlangen.
2.6 Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 2.1 behält sich die Veranstalterin unbeschadet ihrer Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
2.7 Der Besucher stellt die Veranstalterin von etwaigen Schäden frei, die ihr dadurch entstehen, dass der die Eintrittskarten erwerbende Besucher die Ticket-AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Eintrittskarten mit erworben hat.
3. Erwerb unter fremden Namen oder durch Beauftragte
3.1 Der Erwerb von Besuchsrechten oder Tickets unter fremden Namen, insbesondere durch Betreiber von Ticketplattformen im Internet, ist untersagt.
3.2 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen das in Ziffer 3.1 genannte Verbot ist der Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch 2.500 € betragen darf. Maßgeblich ist die Zahl der unter fremden Namen erworbenen Besuchsrechte oder Tickets. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche von Semmel Concerts bleiben unberührt, wobei die Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.
3.3 Unbeschadet des Rechts aus Ziffer 3.2 ist die Veranstalterin bei einem Verstoß gegen das in Ziffer 3.1 genannte Verbot außerdem berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern, wenn der Besuchervertrag von Semmel Concerts oder ihrer von ihr autorisierten Vertreter mangels Kenntnis von dem Verstoß zunächst geschlossen wurde. Sofern der Erwerber aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist die Veranstalterin berechtigt, diesen mit der Vertragsstrafe gem. Ziffer 3.2 zu verrechnen. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Erwerber mit der Veranstalterin geschlossen hat.
4. Umpersonalisierung / Übertragung des Besuchsrechts von Tickets
4.1 Die Übertragung des Besuchsrechts (Umpersonalisierung der Tickets) kann nur am jeweiligen Veranstaltungstag vor Ort / in der Veranstaltungsstätte vorgenommen werden. Bitte hier am Veranstaltungstag genügend Zeit einplanen.
4.2 Das Besuchsrecht darf nur auf eine Person, die im gleichen Haushalt lebt, oder den Lebenspartner übertragen werden.
4.3 Der auf dem Ticket genannte Besucher muss dazu selbst vor Ort erscheinen, ODER eine Ausweiskopie, die deutlich sichtbar als Kopie gekennzeichnet ist, an den neuen Ticketinhaber übergeben. Folgendes ist somit zur Veranstaltungsstätte mitzubringen:
Das freiwerdende Originalticket
Eine Ausweiskopie, die deutlich sichtbar als Kopie gekennzeichnet ist und aus dem die Identität des ursprünglichen Ticketinhabers hervorgeht
Ein amtliches Ausweisdokument im Original, aus dem die Identität des neuen Besuchers hervorgeht.
Der Ticketübernehmer erklärt sich mit den AGBs für die Weitergabe/den Weiterverkauf von Eintrittskarten von Veranstaltungen der Semmel Concerts Entertainment GmbH („Ticket-AGB“) einverstanden.
5. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
5.1 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
5.2 Die Veranstalterin weist darauf hin, dass sie nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bayreuth, den 22.07.2020
Semmel Concerts Entertainment GmbH